3.2. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen bereits für den Monat Juni 2022 bei der (zur Entgegennahme an sich unzuständigen) Arbeitslosenkasse anstelle des RAV eingereicht hatte (VB 34). Erstere leitete die Arbeitsbemühungen in der Folge an das zuständige RAV weiter (VB 34). Auf Nachfrage des RAV gab die Arbeitslosenkasse an, am 28. Juli 2022 für den Monat Juli 2022 einzig das Formular "Angaben der versicherten Person" vom Beschwerdeführer erhalten zu ha- -4-