Vielmehr habe der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2022 erst am 18. August 2022 (Poststempel) im Rahmen des Einspracheverfahrens und damit verspätet eingereicht (VB 21-30). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er habe die verlangten Unterlagen bei der falschen Stelle, namentlich der Arbeitslosenkasse, eingereicht.