1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 12. September 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 6-9) zu Recht ab dem 1. August 2022 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.