2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. September 2022 erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Poststempel: 16. September 2022) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und den Verzicht auf die Einstellung in seiner Anspruchsberechtigung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: