1. Der Beschwerdeführer meldete sich im Mai 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z. zur Arbeitsvermittlung und bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab dem 1. Juni 2022 an. Mit Verfügung vom 16. August 2022 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ab dem 1. August 2022 während fünf Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein, weil er den Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2022 nicht oder nicht fristgerecht eingereicht habe. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 12. September 2022 ab.