Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.353 / fk / BR Art. 11 Urteil vom 1. Februar 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Käslin Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 12. September 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer meldete sich im Mai 2022 beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (RAV) Z. zur Arbeitsvermittlung und bei der Arbeitslo- senkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab dem 1. Juni 2022 an. Mit Verfügung vom 16. August 2022 stellte der Beschwerdegeg- ner den Beschwerdeführer ab dem 1. August 2022 während fünf Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein, weil er den Nachweis seiner persönli- chen Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2022 nicht oder nicht fristge- recht eingereicht habe. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Ein- sprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 12. September 2022 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. September 2022 erhob der Be- schwerdeführer mit undatierter Eingabe (Poststempel: 16. Septem- ber 2022) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheids und den Verzicht auf die Einstellung in seiner Anspruchsberechtigung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 12. September 2022 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 6-9) zu Recht ab dem 1. August 2022 für fünf Tage in der An- spruchsberechtigung eingestellt hat. 2. 2.1. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs- leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeits- amtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nö- tigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemü- hungen nachweisen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Be- deutung. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der -3- Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü- gend um zumutbare Arbeit bemüht (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso in- tensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91 mit Hinweisen). 2.2. Die Arbeitssuche hat gezielt zu erfolgen, in der Regel in Form einer ordentli- chen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV).Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollpe- riode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Wird die vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel (BGE 139 V 164 E. 3.2 S. 166 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2). 3. 3.1. Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. September 2022 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2022 weder dem zuständigen RAV Z. noch einem anderen für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung zuständigen Organ eingereicht (VB 6 f.). Vielmehr habe der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2022 erst am 18. August 2022 (Poststempel) im Rahmen des Einspracheverfahrens und damit verspätet eingereicht (VB 21-30). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er habe die verlangten Unterlagen bei der falschen Stelle, namentlich der Arbeits- losenkasse, eingereicht. 3.2. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsbemü- hungen bereits für den Monat Juni 2022 bei der (zur Entgegennahme an sich unzuständigen) Arbeitslosenkasse anstelle des RAV eingereicht hatte (VB 34). Erstere leitete die Arbeitsbemühungen in der Folge an das zustän- dige RAV weiter (VB 34). Auf Nachfrage des RAV gab die Arbeitslosen- kasse an, am 28. Juli 2022 für den Monat Juli 2022 einzig das Formular "Angaben der versicherten Person" vom Beschwerdeführer erhalten zu ha- -4- ben (VB 13), welches richtigerweise bei ihr einzureichen war (vgl. VB An- hang I S. 27). Der Beschwerdeführer vermag dagegen nichts vorzubringen. Namentlich gelingt es ihm nicht, den Nachweis für die rechtzeitige Einrei- chung der Arbeitsbemühungen an das RAV Z. bzw. ein anderes für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung zuständiges Organ zu erbrin- gen. Es sind keine Gründe ersichtlich, die daran zweifeln lassen, dass die Arbeitslosenkasse die Arbeitsbemühungen nicht an das RAV weitergeleitet hätte, wenn der Beschwerdeführer diese entsprechend seiner Behauptung (rechtzeitig) bei der Arbeitslosenkasse eingereicht hätte. Dies umso mehr, als die Arbeitslosenkasse die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers für den Monat Juni 2022 bereits umgehend an das zuständige RAV weiter- geleitet hatte (vgl. VB 34). Es ist demnach mit überwiegender Wahrschein- lichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f. mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) davon auszugehen, dass die Arbeitsbemühungen vom Beschwerdeführer nicht fristgerecht eingereicht wurden. Da der Beschwer- deführer aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will, fällt die Beweislosigkeit zu seinen Ungunsten aus (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). 3.3. In Anwendung von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV wären die Arbeitsbemühun- gen für den Monat Juli 2022 demnach nur dann zu berücksichtigen, wenn ein entschuldbarer Grund – etwa Krankheit oder Unfall – für das verspätete Einreichen (18. August 2022) vorliegen würde (vgl. E. 2.2. hiervor). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verwechslung der zustän- digen Behörde geltend macht, ist darin kein entschuldbarer Grund zu erbli- cken. Weitere Gründe werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. 3.4. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die verspätet beim RAV eingetroffenen Arbeitsbemühungen in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 AVIV berechtigterweise nicht berücksichtigt. Zusammenfassend stellte der Be- schwerdegegner den Beschwerdeführer daher zu Recht in seiner An- spruchsberechtigung ein. 4. 4.1. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gemäss dem Einstellraster der AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung des Staatssek- retariats für Wirtschaft SECO ALE D79, Ziff. 1.E wird, wer erstmals Arbeits- bemühungen zu spät einreicht, mit 5 bis 9 Einstelltagen sanktioniert. -5- 4.2. Der Beschwerdegegner ging davon aus, dass der Beschwerdeführer erst- mals nicht fristgerecht seine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewie- sen habe und verfügte fünf Einstelltage (VB 7). Damit verfügte er das Mini- mum des Sanktionsrahmens, was unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände nicht zu beanstanden ist. Es besteht daher kein triftiger Grund, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2. mit Hinweisen). Entsprechend ist der Einspracheentscheid vom 12. Septem- ber 2022 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). -6- Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 1. Februar 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Käslin