hat, zumal zu einem späteren Zeitpunkt keine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit mehr ausgewiesen werden. 3.3. Im Übrigen werden die Berechnung sowie die Höhe der Beiträge und Verzugszinsen vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Der Einspracheentscheid vom 24. August 2022 erweist sich als rechtens. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.