Ausweislich der Akten teilte der 1947 geborene Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 17. März 2018 mit, er habe seine Arztpraxis per 31. Januar 2018 geschlossen respektive seine Erwerbstätigkeit beendet (VB 16), woraufhin ihm die Beschwerdegegnerin am 19. März 2018 die Aufhebung seiner Beitragspflicht als Selbständigerwerbender per 31. Januar 2018 bestätigte (VB 17). Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit per 31. Januar 2018 aufgegeben hat, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht den Freibetrag lediglich für einen Monat in der Höhe von Fr. 1'400.00 (Fr. 16'800.00 / 12) gewährt