Gemäss Art. 6quater Abs. 2 AHVV entrichten Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der Fr. 16'800.00 im Jahr übersteigt. Praxisgemäss erfolgt bei Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit im Verlauf eines Beitragsjahres eine Anrechnung des Jahresfreibetrages im Verhältnis zur Dauer der Erwerbstätigkeit (vgl. Rz. 3006 und Rz. 3009 des Kreisschreibens des Bun- -6- desamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO [KSR], Stand 1. Januar 2017; vgl. BGE 110 V 236 E. 4 S. 241).