So führte er aus, die Meldung über den Liquidationsgewinn am Ende der Liquidationsdauer sei "steuerlich korrekt" und die Steuerveranlagung sei nicht zu beanstanden (vgl. Beschwerde S. 4). Es ergeben sich daher keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung (vgl. E. 2.3. hiervor), weshalb sich die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers auf die Steuermeldung vom 15. Dezember 2020 stützen durfte (vgl. E. 2.2. hiervor). 3.2. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die Höhe des Rentnerfreibetrags (vgl. Beschwerde S. 3 f.).