Da die Überführung ins Privatvermögen und auch die letzte Liquidationshandlung im Jahre 2018 erfolgten, veranlagte die Steuerbehörde den gesamten Liquidationsgewinn zu Recht im Jahr 2018 (vgl. Ziffer 3 des Kreisschreibens Nr. 28 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. November 2010, Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit), was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. So führte er aus, die Meldung über den Liquidationsgewinn am Ende der Liquidationsdauer sei "steuerlich korrekt" und die Steuerveranlagung sei nicht zu beanstanden (vgl. Beschwerde S. 4).