Führt eine durch die Steuerbehörden vorgenommene Qualifikation somit zu einem Entscheid mit steuerrechtlichen Auswirkungen, müssen die AHV-Behörden diesfalls nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.4.2 S. 121 mit Hinweisen). Im Hinblick auf die AHVrechtliche Beitragspflicht haben die selbständig erwerbenden Versicherten ihre Rechte daher in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren und -5-