Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. August 2022 zu Recht persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständigerwerbende für das Beitragsjahr 2018 auf einem beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 89'900.00 erhoben hat.