Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Liquidation habe im Jahr 2017 begonnen und der weitaus grösste Teil des Liquidationsgewinns sei im Jahr 2017 erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe für die Festlegung des Rentnerfreibetrages nicht den effektiven Liquidationszeitraum berücksichtigt, sondern auf dem gesamten Liquidationsgewinn nur für den Monat Januar 2018 einen Rentnerfreibetrag gewährt, obwohl die "Liquidationsdauer" bis 30. April 2018 gedauert habe (vgl. Beschwerde S. 2 ff.).