Eine offensichtliche Fehlveranlagung durch die Steuerbehörde sei nicht festzustellen. Es bestehe kein Grund, von der geltenden Rechtsprechung zu Art. 23 Abs. 4 AHVV bezüglich der Verbindlichkeit der Steuermeldung abzuweichen. Weiter sei die selbständigerwerbende Tätigkeit auf den 31. Januar 2018 beendet worden. Der AHV-Rentnerfrei- betrag sei für das Jahr 2018 "proratisiert korrekt gewährt" worden.