1. 1.1. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Abänderung der persönlichen Beiträge des Jahres 2017 verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4). Der angefochtene Einspracheentscheid (Vernehmlassungsbeilage [VB] 63-67) -3-