1. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 erhob die Beschwerdegegnerin beim 1947 geborenen Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2018 persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende in der Höhe von Fr. 9'094.40 (zuzüglich Verzugszinsen ab 1. Januar 2020 von Fr. 957.40) auf Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von gerundet Fr. 89'900.00. Gegen diese Beitragsverfügung erhob der Beschwerdeführer Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. August 2022 abwies. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. August 2022 erhob der Beschwerdeführer am 15. September 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: