137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat sie neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen im Zusammenhang mit dem von dieser am 23. September 2021 gemeldeten Zahnschaden zu verfügen. - 10 - 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. August 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).