unter Würdigung der Befunde zum Schluss, dass der von Dr. med. dent. B. skizzierte Vorzustand ohne Unfallereignis nicht überwiegend wahrscheinlich zum selben Zeitpunkt einen Verlust aller Veneers unter normaler Kaubelastung zur Folge gehabt hätte (VB K9 S. 10). Demzufolge besteht eine fachärztliche Einschätzung, wonach der Unfall vom 14. Mai 2021 entgegen den Ausführungen von Dr. med. dent. B. nicht nur Gelegenheits- oder Zufallsursache sei, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, hat manifest werden lassen, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (vgl. E. 2.2. hiervor).