Mit den Ausführungen von Dr. med. dent. C. vom 22. Januar 2022 (vgl. E. 3.4.1. hiervor) und 8. September 2022 (vgl. E. 3.4.2. hiervor) liegt eine den Aktenbeurteilungen von Dr. med. dent. B. widersprechende fachärztliche Beurteilung vor. Die Aktenbeurteilung von Dr. med. dent. B. vom 25. Juli 2022 (vgl. E. 3.1.2. hiervor) erging zwar in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der Stellungnahme von Dr. med. dent. C. vom 22. Januar 2022 (vgl. E. 3.4.1. hiervor). Letzterer hielt jedoch fachärztlich fest, dass die verbliebenen Zementreste sowie die Abfraktur der präparierten Inzisalkanten an den Zähnen 12 und 21 auf einen traumatischen Abriss der Veneers hindeuten würden.