Unfalls frakturiert seien. Die festgestellten Befunde laut Zahnschadenformular wären nie ohne Unfall festgestellt worden. Der vom beratenden Arzt skizzierte Vorzustand hätte ohne Unfallereignis nicht überwiegend wahrscheinlich zum selben Zeitpunkt einen Verlust der Zähne unter normaler Kaubelastung zur Folge gehabt. Die Zähne, welche mit Veneers versorgt seien, seien vor dem Unfall kariesfrei gewesen und es habe kein okklusales Problem bestanden. Der Sturz auf dem asphaltierten Weg sei als Unfallereignis geeignet, einen Zahnschaden, wie den vorliegenden, zu verursachen. Die Beschwerdeführerin habe die Veneers vollständig verloren aufgrund des Sturzes.