mit den Veneers wenig Platz vorhanden gewesen sei und eine starke Belastung auf diese ausgeübt worden sei. Aufgrund der Unterlagen sei die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2021 zum ersten Mal bei Dr. med. dent. C. gewesen. Der Vorzustand sei diesem damit unbekannt gewesen, wie auch eine allfällige Behandlungsnotwendigkeit. Wie bereits erwähnt würden die Veneers nicht in toto herausfallen, sondern es fände ein Bruch innerhalb dieser statt und ein Teil verbliebe weiterhin auf dem Zahn geklebt. Ein Totalverlust wie hier dokumentiert könne es nur bei einer insuffizienten Verklebung geben (VB M7 S. 2).