Hinsichtlich des Vorzustands sei er sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Röntgen von Zahn 5 4 3 2 + den Zustand mit den eingesetzten Veneers abbilde. Darauf sei eindeutig ein Randspalt zwischen Rekonstruktion und Präparationsgrenze abgebildet, was nicht einer lege artis Rekonstruktion entspreche. Ob ein okklusales Problem vorbestanden habe, könne heute bzw. nach dem Ereignis nur noch aufgrund der Unterlagen beurteilt werden. Zwei Fakten würden für eine massive Beanspruchung der OK-Frontzähne sprechen. Erstens habe die Beschwerdeführerin im Februar 2019 einen "Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche" zum Schutz der Zähne / Okklusion erhalten.