Zu den von der Beschwerdeführerin gestellten Fragen und der daraufhin erfolgten Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes Dr. med. dent. C. (VB K9 S. 8 und 10) führte Dr. med. dent. B. aus, aufgrund der vorhandenen Unterlagen sei eine insuffiziente Befestigung der Veneers (Klebung auf Dentin) erfolgt und diese hätten jederzeit unter normaler alltäglicher Kaubelastung herausfallen können. Hinsichtlich des Vorzustands sei er sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Röntgen von Zahn 5 4 3 2 + den Zustand mit den eingesetzten Veneers abbilde.