gen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 4; 8C_337/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1).