14. Mai 2021 bei gegebenem Vorzustand als reine Gelegenheits- oder Zufallsursache zu werten sei respektive kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und dem Zahnschaden bestehe (VB K16 S. 6 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, die Beschwerdegegnerin sei zumindest wegen Teilkausalität des Unfalls vom 14. Mai 2021 für den gemeldeten Zahnschaden leistungspflichtig (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich des Ereignisses vom 14. Mai 2021 bzw. des gemeldeten Zahnschadens mit Einspracheentscheid vom 15. August 2022 (VB K16) zu Recht verneint hat.