2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 13. April 2023 wurden die Parteien zum Einreichen weiterer Unterlagen aufgefordert. Mit Eingaben vom 8. und 21. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin diese ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Einspracheentscheid vom 15. August 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] K16) ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem gemeldeten Zahnschaden, da das Ereignis vom -3-