2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. September 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 15. August 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2. Eventuell sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2022 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter o/e-Kostenfolge."