1. Die 1963 geborene Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie gemäss Schadenmeldung am 14. Mai 2021 das Gleichgewicht verlor, auf den asphaltierten Weg stürzte und sich dabei (unter anderem) einen Zahnschaden zuzog. Nach entsprechenden Abklärungen und dem Einholen einer Beurteilung ihres beratenden Arztes verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem gemeldeten Zahnschaden. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. August 2022 ab.