1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. August 2022 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. Dezember 2016 die ungekürzten Leistungen auszurichten. 2. -7- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten