5.2. Weil nach dem Gesagten nicht erstellt ist und sich auch nicht mehr erstellen lässt, welche Umstände zum Unfall vom 21. Dezember 2016 führten, kann weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Unfall bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt noch dass er ihn grobfahrlässig verursacht habe. Eine Kürzung der Geldleistungen gestützt auf Art. 37 Abs. 2 bzw. Abs. 3 UVG fällt daher ausser Betracht.