auch nichts, wenn, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, das Einvernahmeprotokoll falsch übersetzt worden wäre und der Leiter der Polizeistation tatsächlich nicht ein Einnicken als Unfallursache vermutete, sondern sinngemäss festhielt, der Beschwerdeführer habe den auf der rechten Seite der Strasse parkierten Lastwagen übersehen und sei aus Versehen in den geparkten Lastwagen geprallt (Beschwerde, Ziff. II. 5; vgl. Beilage 1 zu VB A14 S. 3 f.).