Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eingenickt wäre bzw. aufgrund (zu) hoher Geschwindigkeit nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können, gibt es in den Akten keine. Weshalb es zum Auffahrunfall kam, lässt sich daher gestützt auf das fragliche Protokoll nicht beurteilen. Daran änderte -6-