Zeugen für den Unfall gab es offenbar keine (vgl. Beilage 1 zu VB A14 S. 4). Bei den Angaben des Leiters der Polizeistation zur "Unfallsursache", wonach der Beschwerdeführer am Steuer eingenickt sein könnte bzw. den Unfall aufgrund der hohen Geschwindigkeit nicht habe vermeiden können, handelt es sich – wie sich aus der Formulierung "Vermutliche Unfallursache" klar ergibt – lediglich um eine Mutmassung. Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eingenickt wäre bzw. aufgrund (zu) hoher Geschwindigkeit nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können, gibt es in den Akten keine.