5. 5.1. Nach Lage der Akten ist zu Recht unumstritten, dass der Hergang der Kollision zwischen dem Personenwagen und dem Lastwagen im fraglichen Protokoll richtig wiedergegeben wurde. Wie die Sichtverhältnisse und der Strassenzustand im Zeitpunkt des Unfalls waren, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Nämliches gilt für die Geschwindigkeit, mit der der Beschwerdeführer unterwegs war, als es zur Kollision kam, und für die auf der fraglichen Schnellstrasse geltende Höchstgeschwindigkeit. Zeugen für den Unfall gab es offenbar keine (vgl. Beilage 1 zu VB A14 S. 4).