Es hätten ein Totalschaden des Personenwagens und leichte Schäden am Anhänger des LKWs resultiert. Während der Beschwerdeführer verletzt worden sei, sei dessen Beifahrerin durch den Unfall ums Leben gekommen (VB A22). Zur Unfallursache gab der Leiter der Polizeistation gemäss der übersetzten Fassung des Protokolls sodann Folgendes an (VB A22 S. 2):