(vgl. VB M1; M2 S. 1; M4 S. 2; M6 S. 1; M8), stützten sich nach Lage der Akten sowohl die Gerichte in Ägypten, die sich damit befassten (vgl. BB 2 ff.), und die Staatsanwaltschaft S. (vgl. Einstellungsverfügung vom 7. Februar 2022 [VB A2]) als auch die Beschwerdegegnerin ausschliesslich – direkt oder indirekt – auf das Protokoll des Leiters der Polizeistation X. vom 21. Dezember 2016 (VB A22). Darin hielt dieser (gemäss der auf Deutsch übersetzten Fassung) fest, dass er sich am 21. Dezember 2016 aufgrund einer Notiz der Notpolizei "Rotes Meer" bezüglich eines Zusammenpralls zweier Autos an den Unfallort begeben und den Unfall dort untersucht habe.