Somit rechtfertige sich ein Abweichen von dem seitens der ägyptischen Strafbehörden festgestellten Sachverhalt (Beschwerde, Ziff. II. 5). Da die Beschwerdegegnerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe, könnten die Leistungen weder gestützt auf Art. 37 Abs. 2 UVG noch gestützt auf Art. 37 Abs. 3 UVG gekürzt werden (Beschwerde, Ziff. II. 4 ff.). 4. Betreffend den Hergang des Unfalls vom 21. Dezember 2016, für den der Beschwerdeführer unbestrittenermassen eine komplette Amnesie aufweist -5-