Da Art. 37 Abs. 3 UVG als lex specialis den Absätzen 1 und 2 vorgehe, sei ein Verschulden oder eine Absicht bezogen auf das Unfallereignis nicht vorausgesetzt. Ausführungen zur Frage, ob der Unfall grob fahrlässig verursacht worden sei, würden sich daher erübrigen (BB 1 E. II. 9).