Da er in Ägypten vom Amtsgericht Rotes Meer, Kammer 1, mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil aufgrund fahrlässiger Tötung seiner anlässlich des Unfalls verstorbenen Beifahrerin (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] A22 ff.) verurteilt worden und fahrlässige Tötung gemäss Schweizerischem Strafrecht als Vergehen zu qualifizieren sei, habe er den Unfall "im Sinne von Art. 37 Abs. 3 UVG anlässlich der Ausübung eines Vergehens herbeigeführt" (BB 1 E. II. 7.). Da Art. 37 Abs. 3 UVG als lex specialis den Absätzen 1 und 2 vorgehe, sei ein Verschulden oder eine Absicht bezogen auf das Unfallereignis nicht vorausgesetzt.