2.4. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes ge- -4- nügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Sozialversicherungsorgan von allen möglichen Geschehnisabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).