wenn die versicherte Person den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 UVG können die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden, wenn der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat.