2.2. Hat der Versicherte den Unfall vorsätzlich oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihm gemäss Art. 21 Abs. 1 ATSG die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. In Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG werden gemäss Art. 37 Abs. 2 Satz 1 UVG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder gekürzt, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, wenn die versicherte Person den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.