2. 2.1. Nach Art. 10 ff. UVG hat der Versicherte einerseits Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie andererseits auf Geldleistungen (Taggeld, Invalidenrente, Integritätsentschädigung, Hilflosenentschädigung), sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.