2. 2.1. Mit gegen diesen Entscheid fristgerecht erhobener Beschwerde vom 14. September 2022 stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin (UVG) vom 4. August 2022 aufzuheben; 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer gemäss nachfolgenden Erwägungen - auch rückwirkend - die gesetzlichen Leistungen nach UVG ungekürzt zu erbringen bzw. von einer Leistungskürzung i.S.v. Art. 37 UVG abzusehen; 3. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen;