Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre grundsätzliche Leistungspflicht für den fraglichen Unfall, teilte dem Beschwerdeführer aber gleichzeitig mit, dass die Geldleistungen wegen Grobfahrlässigkeit i.S.v. Art. 37 Abs. 2 UVG um 20 % gekürzt würden, weil er am Steuer eingenickt sei. Die dagegen am 23. Juni 2017 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin nach Abschluss bzw. Einstellung der in Zusammenhang mit dem Unfall in Ägypten respektive der Schweiz eröffneten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 4. August 2022 ab.