1. Der 1976 geborene Beschwerdeführer war als Restaurantmanager bei der B. AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufs- und Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 21. Dezember 2016 kollidierte er während der Ferien in Ägypten mit dem Anhänger eines auf der rechten Seite einer Schnellstrasse parkierten Lastwagens und zog sich dabei verschiedene Verletzungen zu. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre grundsätzliche Leistungspflicht für den fraglichen Unfall, teilte dem Beschwerdeführer aber gleichzeitig mit, dass die Geldleistungen wegen Grobfahrlässigkeit i.S.v.