2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. -7- 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreterin; 4-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten