5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen verpflichtet, die Kosten der Behandlung der Versicherten mit Vidaza auch für diejenigen Zeiträume zu einem Selbstbehalt von 10 % und ohne weitere Limitierung zu übernehmen, in welchen für das Medikament der erhöhte Selbstbehalt von 20 % galt.