5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten der Behandlung der Versicherten mit Vidaza auch für diejenigen Zeiträume zu einem Selbstbehalt von 10 % (und ohne die in Art. 12 des Reglements normierte Limitierung auf 50 % der Kosten) zu übernehmen, in welchen für das Medikament der erhöhte Selbstbehalt von 20 % galt. Bei diesem Ergebnis kann die – mit Blick auf die dargelegten bundesrechtlichen Grundlagen jedenfalls nicht ohne Weiteres unzweifelhafte – Vereinbarkeit von Art. 12 des Reglements mit dem massgebenden Bundesrecht offen bleiben.